In Deutschland herrscht eine Pflicht zur Werbekennzeichnung im Rundfunk und im Internet. Seit 2018 werbende Inhalte im Social Web als solche klar erkennbar sein. So heißt es im § 58 Absatz 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages: „Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote angemessen durch optische und akustische Mittel oder räumlich abgesetzt sein.“ Das Veröffentlichen von Werbung unterliegt also bestimmten Anforderungen. Diese Bestimmungen umfassen in erster Linie den sogenannten Trennungsgrundsatz. Das bedeutet, dass Werbung als solche leicht erkennbar und von redaktionellen Inhalten getrennt sein muss. Im Rundfunk muss sie von den redaktionellen Inhalten durch optische oder akustische Mittel abgesetzt sein.
Zur Erkennbarkeit der Werbung verhilft vor allem deren Kennzeichnung. Für den Bereich der sozialen Medien gibt der vorliegende Leitfaden der Medienanstalten Tipps zur angemessenen Kennzeichnung der Werbung. Diese Trennung zwischen werbenden und redaktionellen Inhalten ist in der Praxis jedoch häufig nicht einfach. Dadurch wird auch die Kontrolle der Umsetzung innerhalb des Social Webs erschwert. Auch, aufgrund immer wieder neuer Plattformen und Werbeformen im Bereich Social Media.
Kleiner Exkurs zu Werbeverboten:
Für Tabakerzeugnisse, rezeptpflichtige Arzneimittel sowie öffentliches Glücksspiel darf im Fernsehen und in Onlinemedien grundsätzlich nicht geworben werden. Für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten kann dies unter den Bedingungen des Glücksspielstaatsvertrages jedoch erlaubt werden.
Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist im Fernsehen und fernsehähnlichen Telemedien unzulässig. Im bundesweit zugelassenen Rundfunk ist den politischen Parteien zu Bundestags- und Europaparlamentswahlen jedoch eine angemessene Sendezeit einzuräumen.
Titel:
Werbekennzeichnung bei Online-Medien. Leitfaden der Medienanstalten.
Quelle (Erscheinungsjahr):
Die Medienanstalten (2022)
Download als PDF über die Website des Herausgebers:
www.die-medienanstalten.de